AGB – Sicherheitsdienst – Consulting – Cyber Forensik

  1. Geltungsbereich

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (BSA) unterliegen diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Dies gilt auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte.

  1. Schriftform, Vertragsänderungen

Veränderungen der hier angeführten AGB bzw. der mit dem AG vereinbarten Leistungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform und gelten diese als Bestandteil des Vertrages. Vom Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.

  1. Dienstausführung

Die BSA bedient sich zur vereinbarten Leistungserfüllung seiner Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr in Verzug oder anderslautenden besonderen, ausdrücklichen Vereinbarungen – bei BSA. Die Geltung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes für das Personal der BSA wird ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien wird kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang begründet.

  1. Leistungsumfang

Die Konkretisierung des vereinbarten Leistungsumfangs ist von den Vertragsparteien in Form einer Dienstvorschrift zu definieren, welche als Grundlage für Dienstanweisungen der BSA für seine Erfüllungsgehilfen dient. Wurden vereinbarte Leistungen nicht schriftlich konkretisiert, erbringt die BSA die Leistung nach Kriterien der Zweckmäßigkeit im eigenen Ermessen.

  1. Leistungsnachweis

Leistungsnachweise bzw. Protokolle (elektronische Auswertungen) sind kostenpflichtig und können für einen Zeitraum von 30 Tagen rückwirkend angefordert werden.

  1. Meldeadressen

Der AG ist verpflichtet, der BSA Änderungen seiner Anschrift und Veränderungen bei Kontaktpersonen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. Kontaktperson übermittelt wurden.

  1. Zutrittsberechtigung

Die für die Auftragsdurchführung notwendigen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind vom AG kostenlos und rechtzeitig in der erforderlichen Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Eine verspätete oder unvollständige Übergabe sowie die Ersatzverweigerung von unbrauchbar gewordenen Zutrittsberechtigungen entbinden den AG nicht von der Entgeltleistung.

  1. Hinweisschilder

Bei Beginn der Leistung werden – soweit keine gegenteilige Anweisung vorliegt – die üblichen Hinweisschilder angebracht. Die Schilder bleiben Eigentum der BSA. Nach Auftragsbeendigung werden diese wieder entfernt, die BSA ist nicht verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen.

  1. Vertragsabschluss, Vertragsdauer

Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung des AG und durch Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme durch die BSA zustande. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Verträge eine Laufzeit von fünf Jahren. Wird ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit nicht längstens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so verlängert er sich um die bisherige Vertragszeit.

  1. Leistungsentgelt

Das Entgelt ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, monatlich im voraus ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen oder Einbehalte von Rechnungsbeträgen sind ausgeschlossen soweit diese Ansprüche nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug werden 12 Prozent Verzugszinsen zuzüglich der anfallenden Mahn- und Einbringungskosten verrechnet. Ist der AG mit einer fälligen Zahlung mehr als 6 Wochen im Verzug, so ist die BSA berechtigt, für die Dauer der Säumnis die vereinbarten Leistungen einzustellen. Die BSA ist berechtigt, das Entgelt zu erhöhen, wenn eine Steigerung der Löhne im Bewachungsgewerbe oder eine allgemeine Kostensteigerung eintritt. Wird die Preiserhöhung durch eine staatliche Institution geregelt, gilt diese als genehmigt, ansonsten gilt die vom Wachunternehmer errechnete Erhöhung als vereinbart.

  1. Vorzeitige Vertragsauflösung

Bei gänzlicher Aufgabe des Vertragsobjektes kann der AG – sofern keine Rechtsnachfolge stattfindet – den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig lösen. Handelt es sich lediglich um eine Standortverlegung ist die Dienstleistung am neuen Standort fortzusetzen. Diesbezügliche Veränderungen sind der BSA unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Verändert sich bei Standortverlegung der Leistungsumfang oder Leistungsinhalt, so ist die BSA berechtigt, das vereinbarte Leistungsentgelt entsprechend anzupassen. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung hat der AG Preisminderungen, die auf Grund einer längeren Vertragslaufzeit gewährt wurden, zurückzuzahlen. Die BSA ist aus wirtschaftlichen Gründen berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzulösen. Er ist jedoch verpflichtet, das ihm Mögliche zu veranlassen, um die Dienstleistung durch ein anderes gewerbliches Wachunternehmen sicherzustellen. Bei Zahlungsverzug trotz Setzung einer Nachfrist kann die BSA den Vertrag mit sofortiger Wirkung lösen.

  1. Leistungsunterbrechung

Soweit unvorhergesehene Ereignisse es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Leistungen Abstand genommen werden. Insbesondere kann die BSA in Fällen höherer Gewalt, bei Streik und im Kriegsfall die Dienstleistungen, soweit deren Ausführung behindert wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Der AG ist nicht verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Leistung Entgelt zu entrichten.

  1. Rechtsnachfolge

Der AG verpflichtet sich, bei Übertragung des Vertragsobjekts auf einen Rechtsnachfolger, die BSA spätestens bis zur Objektübergabe schriftlich darüber zu informieren. Bei einem Unternehmensübergang tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, die BSA spricht sich binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe der Übernahme dagegen aus. Bei Tod des AG tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein,

sofern der Vertragszweck nicht hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere auf den Schutz der Person des AG abgestellt war. Durch eine Veränderung oder Rechtsnachfolge seitens der BSA wird der Vertrag nicht berührt.

  1. Reklamationen

Reklamationen jeder Art, die sich auf die Vertragserfüllung beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der BSA zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Erhebliche, den Auftragszweck gefährdende Verstöße der Vertragserfüllung berechtigen nur dann zur fristlosen Vertragsauflösung, wenn die BSA nicht binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen 7 Werktagen, für Abhilfe der schriftlichen Reklamation sorgt.

  1. Beschäftigung von BSA-Personal

Der AG darf Personal, welches von BSA zur Dienstausführung beauftragt ist bzw. war, oder ihm hierfür vorgestellt wurde, während der Dauer des Vertrags zwischen AG und BSA und ein Jahr nach dessen Ablauf weder abwerben, noch selbst oder durch Dritte beschäftigen. Verstößt der AG gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet der BSA Ersatzkosten in der Höhe von EURO 42.000 zu bezahlen.

  1. ArbeitnehmerInnenschutz

Die Vertragspartner vereinbaren, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger BSA-Arbeitsplätze im Betrieb des AG (z.B. Telefondienst, Portierdienst, Werkschutz etc.) durch die Organe des AG erfolgt. Ebenso obliegt die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz dem AG. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung der BSA bleiben davon unberührt.

  1. Haftung

Die BSA haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, welche durch sie oder ihr Personal bei Vertragserfüllung verursacht werden, jedoch nur bis zur

Höhe von:

€ 5.000.000,– für Personenschäden und Sachbeschädigungen, insgesamt je Schadensfall;

€ 250.000,– für Schäden durch Einbruch und Diebstahl pro Schadensfall – sofern diese ordnungsgemäß der Sicherheitsbehörde zur Anzeige gebracht wurden;

€ 250.000,– für reine Vermögensschäden, je Schadensfall mit Ausnahme aller für die BSA atypischen Vermögensschäden;

€ 500.000,– für Schäden durch Umweltstörung pro Jahr.

Übernimmt die BSA im Rahmen eines Vertrages auch branchenfremde Leistungen beschränkt sich die Haftung auf 10% der angeführten Höchstbeträge. Ein Haftungsanspruch besteht nur dann, wenn der AG im Zeitpunkt des Schadenfalles mit der Zahlung des fälligen Entgeltes nicht in Verzug ist.

  1. Haftungsausschlüsse

Der Haftungsanspruch erlischt, wenn der AG den Schaden und die daraus resultierenden Ansprüche nicht unverzüglich längstens aber innerhalb einer Woche ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger – schriftlich anzeigt und nachweist bzw. der Anspruch nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des verlorenen Schlüssels geleistet; es erfolgt kein weiterer Schadenersatz. Für andere als die angeführten Schäden haftet die BSA nicht, insbesondere auch nicht für Schäden, für die auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz gewährt wird. Die Möglichkeit der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.

19.Versicherungsnachweis

Die BSA ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenze sich aus Ziffer 17 ergibt, abzuschließen.

  1. Datenschutz

Der AG erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Vertrages von BSA automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung Exekutive, etc.) weitergegeben werden. Die BSA verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des AG im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine Mitarbeiter ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige, anfechtbare oder undurchführbare Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der ungültigen, anfechtbaren und undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

  1. Konsumentenschutz

Diese AGB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutzgesetz.

  1. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Innsbruck.

  1. Schlussbestimmung

Der Auftraggeber stimmt der Verwendung seines Namens bzw. Firmenlogos für Werbezwecke und Referenzangaben der BSA zu. Diese Zustimmung kann seitens des Auftraggebers jederzeit schriftlich widerrufen werden.

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