AGB – Berufsdetektei

1. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber , in weiterer Folge AG , und Auftragnehmer, in weiterer Folge AN genannt , ist ein Geschäftsbesorgungsauftrag mit Dienstleistungscharakter, kein Werkvertrag.

2. Das Risiko jedes Auftrages trägt der AG, mit der Verpflichtung den AN daraus schad- und klaglos zu halten.

3. Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen bestimmt der AN nach seinem pflichtgemäßen und fachlichen Ermessen. Er kann für die Durchführung auch Unterbeauftragte einsetzen.

4. wiederum aus aufgewendeten Stunden, gefahrenen Kilometern und Barauslagen besteht, sowie aus den Organisationshonorar, welches für Einsatzplanung, Einsatzleitung, Anfertigung von Schriftsätzen (Berichte , Strafanzeigen , Sachverhaltsdarstellungen etc.) sowie die allfällige Ablegung eines persönlichen Zeugnisses vor Gericht, berechnet wird. Das Grundhonorar (für Konsultationen , Telefonate , Aktenstudium , und führung) wird in jedem Fall verrechnet, unabhängig davon, ob Einsätze (Observation , Ermittlung , Interaktion etc.) geleistet werden.

5. Der AG verpflichtet sich, telefonische oder persönliche Gespräche mit dem AN vertraulich zu behandeln und deren Inhalte nicht an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Für Schäden, die dem AN durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der AG Ersatz zu leisten. Der AG kann Einsicht in die Ihn betreffenden Akten des AN verlangen. Akteneinsicht kann allerdings nur erfolgen, sofern dadurch keine Dritten in Ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten gefährdet werden ( § 1 i.V.m. § 1 DSG 2000). Berichte werden ausschließlich als Beweisberichte in Zivilrechtssachen angefertigt und dürfen nur im Rechtsverkehr verwendet werden. Der AG hat keinen Anspruch auf einen solchen, solange operative Kosten nicht zur Gänze abgedeckt sind. In Strafsachen werden grundsätzlich keine Berichte erstellt, sondern Strafanzeige direkt an die Behörden erstattet.

6. Der AG hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Identität von Informanten, Auskunfts- und Kontaktpersonen, Erkenntnisquellen und Erkenntnismethoden des Das Honorar besteht aus einem Grundhonorar, aus einem Einsatzhonorar, welches2 AN. Daten über Personen, die in keinem verifizierten Zusammenhang mit Straftaten ( z.B. Erstverdächtigte) oder die über keine passive Klagslegimitation verfügen, werden unter Hinweis auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 ausnahmslos nicht bekannt gegeben. Daten dürfen gem.§ 6 Abs 1 Z 5 DSG 2000 vom AN nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich sind.

7. Der Eintritt eines bestimmten Erfolges kann zwar erwartet, nicht jedoch garantiert werden, da empirische Vorgänge nicht vorhersehbar sind. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass es zu Situationen im Strassenverkehr kommen kann, die eine Aufrechterhaltung der Observation nicht zulassen. Genauso kann es im zwischenmenschlichen Bereich zu Situationen kommen, die ebenfalls eine Fortführung von bestimmten Ermittlungen unmöglich machen. Die vereinbarte Mindestverrechnungszeit bleibt hiervon unberührt.

8. Der AG verpflichtet sich während bestehenden Auftragsverhältnissen in derselben Sache nicht Dritte zu beauftragen oder gar selbst tätig zu werden.

9. Der AN kann den Auftrag jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind insbesondere falsche Angaben (siehe Punkt 14) seitens des AG oder die nicht fristgerechte Abdeckung von Barauslagen und Kosten, sowie ein Verstoß gegen Punkt 8.

10. Eine kostenfreie Stornierung von Einsätzen ( Observation, Ermittlung, Interaktion etc.) muss spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn schriftlich erfolgen. Bei Stornierung ab 48 Stunden und weniger wird eine Stornogebühr von 50 % der voraussichtlichen Kosten eines Einsatztages ( mindestens 5 Stunden) berechnet. Später eingebrachte Stornierungen können nicht berücksichtigt werden. Eine Stornogebühr von 100% der voraussichtlichen Kosten eines Einsatztages ( mindestens 5 Stunden ) wird in Rechnung gestellt.

11. Der AG verpflichtet sich, Zeit- und Sachaufwendungen durch laufende Vorauszahlungen zu decken.

12. Die Rechnungen des AN sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zahlbar.3

13. Sämtliche Ansprüche aus diesem Auftrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen des AG gegenüber Dritten, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, unberührt. Eine Kompensation der Honorarforderungen des AN einschließlich der Barauslagen mit der Forderung des AG, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

14. Der AG versichert, dass seine dem Auftrag zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen und dass keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.

15. Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterfertigung des AN. Mündliche Vereinbarungen oder Sondervereinbarungen mit Mitarbeitern sind gegenstandslos.

16. Erfolgt die vorliegende Auftragserteilung nicht durch den AG persönlich, sondern durch eine ersuchte oder bevollmächtige Person, so haftet diese mit dem AG zu ungeteilter Hand für alle Ansprüche.

17. Gegenständliche Auftragserteilung ist Grundlage für Ergänzungs- oder Folgeaufträge , welche persönlich, fernmündlich, schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung erteilt werden.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck.

HTML Snippets Powered By : XYZScripts.com