Scheckbetrug (Ungedeckt, ge- bzw. verfälscht)

Ein Scheckbetrug liegt vor, wenn der Täter im Zahlungsverkehr einen Scheck zur Zahlung vorlegt, obwohl er weiß, dass keine entsprechende Deckung vorhanden ist, oder der Scheck ge- oder verfälscht ist. Die Unternehmen, welche im Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, erhalten von Kaufinteressenten im Voraus Schecks übermittelt. Diese Schecks sind überhöht ausgestellt und/oder ge- bzw. verfälscht. Die Täter ersuchen sodann den übersteigenden Betrag zurück zu überweisen. Die Bank übernimmt zwar den Scheck zur Einlösung, storniert jedoch innerhalb der Einlösefrist den Scheck und das kassierende Unternehmen bleibt auf dem Schaden sitzen. Diese Vorgehensweise tritt besonders oft im Kraftfahrzeughandel, bei Reisebüros sowie Hotelbetrieben auf.

Wie schützt man sich:

Seien Sie generell vorsichtig bei Zahlungen mittels Scheck. Überhöhte Schecks entsprechen nicht einer normalen Geschäftsgebarung. Lassen Sie sich nicht dazu verleiten den überschüssigen Betrag rück zu überweisen. Die Bank hat keine gesetzlichen Vorgaben für eine Rückrechnungsfrist. Innerhalb dieser Rückrechnungsfrist wird Ihnen zwar der Betrag auf Ihrem Konto gutgeschrieben, kann aber jederzeit
von Seiten der Bank wieder storniert werden. Seien Sie vorsichtig bei Geschäften, die rein über das Internet an Sie herangetragen werden und
Zahlungen mittels Scheck beinhalten.
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